Klausur SS2015, Modul 31061 Grundlagen des Privat- und Wirtschaftsrechts
Klausur2015-09-24
Ähnlich der Modulklausur
Grundlagen des Privat- und Wirtschaftsrechts (31061) |
vom 24.09.2015 mit Lösungen
Prüfer:
Lösungen verantwortlich: FernUni Ninja
Aufgabe 1 |
Welche/r der folgenden Verträge zählt/zählen nicht zu der Gruppe der gegenseitig verpflichtenden Verträge? (x von 5)
A) Bürgschaftsvertrag gemäß §765 BGB
B) verzinslicher Darlehensvertrag gemäß §§488 ff. BGB
C) Maklervertrag gemäß §652 BGB
D) Auftrag gemäß §662 BGB
E) Leihvertrag gemäß §598 BGB
Teil:
Aufgabe 2 |
Folgende/s ist/sind (eine) Verletzung der vorvertraglichen Pflicht: (x aus 5)
- A) V schließt mit K einen Kaufvertrag über ein Auto, von welchem V im Gegensatz zu K weiß, dass es ein Unfallwagen ist.
- B) V verhandelt mit M ein Vierteljahr lang über den Abschluss eines Mietvertrages betreffend einer Arztpraxis, die M betreiben will. Hierbei deutet V wiederholt an, dass er sich einen Vertragsabschluss mit M grundsätzlich vorstellen kann. Die Frau des V verlangt jedoch, dass V die Praxisräume nicht an M, sondern an ihren Cousin L vermietet. Dies tut V.
- C) K verhandelt mit V über den Kauf einer antiken Vase, wobei K den von V verlangten Preis als angemessen erachtet, er sich aber gegenüber V dahin gehen äußert, dass er noch eine Transportversicherung finden müsse. Nach drei Monaten teilt er V unter Hinweis auf „das hässliche Stück Porzellan“ mit, dass er es sich anders überlegt habe und die Vase nicht kaufen wolle.
- D) V schließt mit K einen Kaufvertrag über ein Motorrad, das V jedoch nicht liefert, weil ein anderer Käufer einen höheren Kaufpreis bietet.
- E) K geht ins Warenhaus, um Linoleumrollen zu kaufen. Als sie vor den Rollen steht, kippt eine Rolle um und schlägt K auf den Kopf. K bleibt unverletzt.
Aufgabe 3 |
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Aufgabe 4 |
A kauft bei B eine Waschmaschine, die von Anfang an defekt ist. Trotz zweimaligem Reparaturversuch gelingt es B nicht, den Defekt zu beheben. Er bietet A eine neue Waschmaschine an. A lehnt dies ab und fordert Schadenersatz. Kann er das? (1 aus 5)
A) Ja, denn es wurde bereits zwei Mal erfolglos nachgebessert
B) Nein, denn Nacherfüllung hat Vorrang, das Recht auf Nacherfüllung ist absolut
C) Nein, da eine neue Waschmaschine angeboten wurde, besteht kein Recht auf Schadenersatz
D) Nein, A hätte erst noch mal eine Frist setzen müssen
E) Nein, A muss erst vom Kaufvertrag zurücktreten
Aufgabe 5 |
Welche Rechtsfolgen zählen nicht zu denen des Annahmeverzugs? (x aus 5)
A) Ersatz der Mehraufwendungen infolge des Annahmeverzugs
B) Übergang der Preisgefahr auf den Gläubiger
C) Schadenersatz
D) Haftungserleichterung für den Schuldner
E) erleichtertes Rücktrittsrecht für den Schuldner
Aufgabe 6 |
A sucht sich beim Juwelier eine goldene Uhr zum Preis von 1000€ aus. Dabei erklärt A dem J, es handele sich um ein "Geschenk für seine Frau zum 20. Hochzeitstag." Als A die Uhr wie vereinbart einen Tag vor dem Hochzeitstag abholen will, teilt ihm J mit, die bestellte Uhr sei leider noch nicht eingetroffen, worauf A meint, dann "könne er sie sich an den Hut stecken". Bei einem anderen Juwelier ersteht er die gleiche Uhr für 1100€. Als zwei Tage nach dem Hochzeitstag die Uhr bei J eintrifft, verlangt er von A Abnahme und Bezahlung der Uhr, A verlangt von J 100€ Schadenersatz. Welche der folgenden Aussagen ist/sind zutreffend? (1 aus 5)
A) Ein Anspruch des J auf Abnahme und Bezahlung der Uhr aus §433 Abs.2 BGB ist entstanden und nicht nach §326 Abs.1S.1 untergegangen. Eine Unmöglichkeit der Leistungserfüllung wegen Zeitablauf liegt hier nicht vor.
B) Ein Anspruch des J auf Abnahme und Bezahlung der Uhr aus §433 Abs.2 BGB ist entstanden, aber nach §326 Abs.1S.1 untergegangen.
C) Ein Anspruch des J auf Abnahme und Bezahlung der Uhr aus §433 Abs.2 BGB ist entstanden und nicht nach §326 Abs.1S.1 untergegangen. Auch ist der Anspruch des J nicht wegen eines Rücktritts des A untergegangen, da es bereits an einer wirksamen Rücktrittserklärung im Sinne des §349 BGB fehlt.
D) A hat gegen J keinen Anspruch auf Schadenersatz statt der Leistung in Höhe von 100€ aus §§280 Abs.1,3,281 Abs.1 S., vorausgesetzt, dass man vorliegend eine Fristsetzung gemäß §281 Abs.2,2 Alt, BGB für entbehrlich hält.
E) Ein Anspruch des A gegen J auf Schadenersatz statt der Leistung in Höhe von 100€ aus §§280 Abs.1,3,281 Abs.1 S.1 BGB ist nicht gegeben. A ist nicht wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten, da hierfür eine Fristsetzung erforderlich gewesen wäre. Obwohl er vertraglich noch an den J gebunden war, hat er sehenden Auges bei einem anderen Juwelier eine weitere zu teure Uhr gekauft. Hierfür kann J aber nicht haften.
Teil:
Aufgabe 7 |
K benötigt für seinen Bernhardiner eine neue beheizbare Hundehütte. Eine Hütte des Herstellers H gefällt ihm besonders gut. Diese wird in der Werbung des H als besonders heizstark angepriesen. Für 500€ erwirbt K die Hundehütte beim Händler V. Bereits unmittelbar nach Inbetriebnahme zeigt sich, dass die Hütte nur sehr schwach und unzureichend heizt. K wendet sich an V und reklamiert die Hütte. Welche der folgenden Aussagen ist/sind zutreffend? (x aus 5)
A) K kann von V auch dann Nacherfüllung verlangen, wenn eine Reparatur 1000€ kostet.
B) V haftet dem K gegenüber auch aus §831 Abs.1 BGB, wenn der Hersteller H bei der Fertigung der Hütte sorgfältig gehandelt hat.
C) Für den Fall, dass V dem Kunden Gewährleistung in Form der Nachbesserung schuldet, kann er die Kosten dafür von H ersetzt verlangen.
D) K kann die Kosten für die Tierarztbehandlung von V ersetzt verlangen sowie eine Entschädigung wegen seelischer Schmerzen, wenn der Bernhardiner infolge der schlechten Heizung trotz Behandlung durch den Tierarzt stirbt.
E) Grundsätzlich schuldet K im Fall der Nacherfüllung seinerseits dem Verkäufer Nutzungsersatz für die Zeit, in der er die Hundehütte benutzt hat.
Teil:
Aufgabe 8 |
Was ist bei der Aufrechnung zu beachten (x aus 5)
A) Die Forderungen müssen zwischen denselben Personen bestehen. Beide Personen müssen zugleich Gläubiger und Schuldner sein.
B) Die Aufrechnung erfolgt durch eine empfangsbedürftige Willenserklärung.
C) Die Forderung, mit der aufgerechnet wird, heißt Hauptforderung.
D) Die Tilgung der Schuld erfolgt in der gemeinsamen Höhe der Forderungen.
E) Die Forderung gegen die aufgerechnet wird, heißt Gegenforderung.
Aufgabe 9 |
V hat gegen K einen Anspruch auf Zahlung von 200€ aus einem Werkvertrag, den K laut Vertragstext am 30.03.2015 begleichen soll. K hat seinerseits gegen V einen Anspruch auf Zahlung von 100€ aus einem Kaufvertrag, den V laut Vertragstext am 25.03.2015 begleichen soll. Welche der folgenden Aussagen ist zutreffend? (1 aus 5)
A) Eine Aufrechnung ist in beiden Fällen durch vertragliche Vereinbarung (vgl. §391 Abs. 2 BGB) ausgeschlossen, da bei den entsprechenden Verträgen die Fälligkeit vertraglich festgelegt wurde.
B) Eine wirksame Aufrechnung ist in beiden Fällen (Aufrechnungstag 27.03.2015) nicht möglich, da die sich gegenüberstehenden Forderungen nicht gleich hoch und damit nicht gleichartig sind.
C) Erklärt V am 27.03.2015 die Aufrechnung, hat er seine Forderung gegen die des K wirksam aufgerechnet. Seine Forderung bleibt jedoch in Höhe von 100€ bestehen.
D) Erklärt K am 27.03.2015 die Aufrechnung, hat er seine Forderung gegen die des V wirksam aufgerechnet. Die Forderung des V bleibt jedoch in Höhe von 100€ bestehen.
E) Eine wirksame Aufrechnung ist in beiden Fällen (Aufrechnungstag 27.03.2015) nicht möglich, da zum Aufrechnungszeitpunkt beide Forderungen bestehen, fällig und einredefrei sein müssen.
Aufgabe 10 |
H betreibt ein Geschäft und findet im Internet einen geschäftsschädigenden Kommentar von N. H kennt N. In Wahrheit hat sich H nichts zu Schulden kommen lassen. Was kann H hinsichtlich des Kommentars des N unternehmen? (x aus 5)
A) H muss abwarten bis ihm wegen des Kommentars ein messbarer Schaden entsteht, bevor er gerichtlich gegen N vorgehen kann.
B) H steht ein Unterlassungsanspruch zu, da bereits eine einmalige Verletzung der Persönlichkeitsrechte eine Wiederholungsgefahr begründet.
C) Für einen Unterlassungsanspruch des H gegen N wird ein Verschulden des N nicht vorausgesetzt.
D) Wenn es N einzig darauf ankam, den H zu beleidigen, kommt Schadenersatzanspruch nach §826 BGB in Betracht.
E) H kann gegen N bereits dann Unterlassungsklage erwirken, wenn ggf. ein Unterlassungsanspruch vorliegt. Weitere Voraussetzungen hierfür existieren nicht.
Aufgabe 11 |
Welche Aussagen treffen zu? (x aus 5)
A) Besitzer ist, wer Inhaber der tatsächlichen Sachherrschaft ist.
B) Der Besitzer ist auch stets Eigentümer der Sache.
C) Bei der Wohnraummiete ist der Mieter der Besitzer der Wohnung.
D) Bei der Wohnraummiete ist der Vermieter der Besitzer der Wohnung.
E) Der Besitzdiener ist auch immer der Besitzer der Sache.
Aufgabe 12 |
Was trifft auf die Bürgschaft zu: (x aus 5)
A) Einrede der Vorausklage (EdV) geht nicht, wenn selbstschuldnerische Bürgschaft.
B) EdV geht nicht, wenn Schuldner vermögenslos.
C) EdV geht nicht, wenn Schulder die Zahlung verweigert.
D) EdV geht nicht, wenn Schuldner seinen Geschäftssitz verlagert hat...
E) EdV geht nicht, wenn Schuldner Insolvenz angemeldet hat.
Aufgabe 13 |
Es handelt sich um einen Kaufmann im Sinne vom §§1 ff. HGB, wenn (x aus 5)
A) der Unternehmer ein Gewerbe betreibt, das kaufm. Einrichtungen nicht erfordert.
B) das gewerbliche Unternehmen ins Handelsregister eingetragen ist.
C) der Unternehmer im Geschäftsleben so tut als sei er Kaufmann.
D) das Unternehmen in Form einer AG betrieben wird.
E) es sich um einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft handelt, das kaufmännische Einrichtung nach Art und Umfang erfordert.
Aufgabe 14 |
Dr. Justus Brand, der einen Doktortitel als Jurist hat, hat einen Orthopädieladen mit der Bezeichnung „Dr. Justus Brand Orthopädiehandel e.K.“ eröffnet. Ein Konkurrent meint, dass die Bezeichnung den Anschein erwecken könnte, dass es sich um einen medizinischen Doktortitel handelt und daher so nicht zugelassen ist. Gegen welchen Grundsatz verstößt Dr. Brand? (x aus 5)
A) Firmenöffentlichkeit
B) Firmeneinheit
C) Firmenunterscheidbarkeit
D) Firmenwahrheit
E) Gegen keinen
Aufgabe 15 |
Welche Aussage(n) zu Eintragungen ins Handelsregister ist/sind zutreffend (x aus 5)
A) Die Einsichtnahme ins Handelsregister ist kostenlos.
B) Eintragungen und Veröffentlichungen erfolgen nur noch elektronisch.
C) Die Einsichtnahme ist nur für Informationszwecke gedacht.
D) Eintragungen werden seit Neustem nicht mehr öffentlich bekanntgemacht.
E) Eintragungen ins Handelsregister haben stets dispositive Wirkung.
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Aufgabe 16 |
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Aufgabe 17 |
Ein Händler hat ein kleines Geschäft, in dem er Religionsartikeln verkauft. Er bezahlt alle seine Rechnungen bar, hat nur wenige Lieferanten usw. Als sein Umsatz auf über 300.000,00 EUR pro Jahr anwächst, fragt er sich, ob er sein Unternehmen zum Handelsregister anmelden muss. (x aus 5)
A) Nein, er muss sein Unternehmen nicht zum Handelsregister anmelden, da er kein Gewerbe betreibt.
B) Er muss sein Unternehmen zum Handelsregister anmelden, da er ein Gewerbe betreibt.
C) Ja, er muss sein Unternehmen zum Handelsregister anmelden, denn die Voraussetzungen nach §1 Abs.2 HGB liegen vor.
D) Er muss sein Unternehmen nicht zum Handelsregister anmelden, er kann dies aber tun.
E) Sein Unternehmen erfordert nach der Art keinen in kaufmännischer Weise geführten Geschäftsbetrieb.
Aufgabe 18 |
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Aufgabe 19 |
Hans Duft übernimmt von Heidi Hornung am 01.07.2013 eine Parfümerie, die im HR mit der Firma „A. Hornung Düfte“ eingetragen ist und führt sie mit der bisherigen Firma weiter. A und B vereinbaren, dass B Schulden nur bis zu einer Höhe von 60% der jeweiligen Forderungen der Gläubiger übernimmt. Eintragung und Bekanntmachung ins Handelsregister erfolgt am 15.04.2014. Altgläubiger Norbert Kräftig erfährt davon und möchte seine Forderungen geltend machen. Welche Aussage/n trifft/treffen zu? (x aus 5)
A) B haftet für Altverbindlichkeiten der A gegenüber G in voller Höhe.
B) Die Haftung des Erwerbes eines Handelsgeschäfts nach §25 Abs. 1 S.1 HGB führt zu keiner befreienden Schuldübernahme zu Gunsten des früheren Inhabers des kaufmännischen Unternehmens. Ansprüche gegen A können damit nicht mehr geltend gemacht werden.
C) §25 Abs. 1 begründet eine Einstandspflicht des B aber nur mit dem übernommenen Geschäftsvermögen.
D) Eine Haftung für Altverbindlichkeiten ist nach herrschender Meinung in der Literatur und Rechtsprechung ausgeschlossen, wenn B den Unternehmensvertrag wegen arglistiger Täuschung wirksam anficht.
E) Zwischen der Veräußerin A und dem Erwerber B besteht nach herrschender Meinung eine Gesamtschuld i.S.d. §421 BGB.
Aufgabe 20 |
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